Nürnberg - Das ist ärgerlich: Endlich will man die Gutscheine einlösen, die schon zu lange in der Schublade liegen. Doch dann fällt auf: Das Restaurant gibt es nicht mehr und das Bekleidungsgeschäft ist insolvent. Was kann man in diesen Fällen tun?
19.01.2024 19:00 Uhr

Gut zu wissen: Wenn ein Betrieb schließt, verfallen die Gutscheine dafür nicht automatisch. Verbraucher und Verbraucherinnen haben Rechte und können - ja nach Sachlage - Ansprüche geltend machen.

1. Betrieb ist insolvent

Trotz Insolvenz von Unternehmen oder Betrieben, haben Kunden und Kundinnen dann trotzdem Rechte. Die Verbraucherzentrale Bayern rät in diesem Fall, die Forderung auf Auszahlung bei der Insolvenztabelle anzumelden. Hier besteht aber das Risiko, dass nur ein Bruchteil des eigentlichen Gutscheinwerts zurückgezahlt wird.

2. Betrieb hat geschlossen

Hat ein Café, Restaurant oder Einzelhandel geschlossen, können Gutscheine dort natürlich nicht mehr gegen Ware oder einen Cafébesuch eingetauscht werden. Trotzdem haben Gutscheininhaber möglicherweise einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages. Dazu sollten Kunden und Kundinnen die Inhaber oder Betreiber kontaktieren und zur Auszahlung der Gutscheine auffordern.

3. Verdacht auf Betrug

Besonders ärgerlich: Sie kaufen nichtsahnend einen Gutschein in ihrem Lieblingscafé und kurze Zeit später hat es geschlossen - unangekündigt. Wird ein Gutschein unmittelbar oder in absehbarer Zeit vor einer Schließung verkauft und die Käufer nicht auf die Auflösung hingewiesen, dann könnte der Verdacht auf Betrug vorliegen. In diesem Fall sollten sich Geschädigte an die Polizei wenden und Anzeige erstatten.


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