Nürnberg - Nach dem Auszug bleibt die Mietkaution oft zunächst beim Vermieter. Doch wie lange ist das eigentlich erlaubt – und unter welchen Voraussetzungen darf Geld einbehalten werden? Welche Rechte Sie haben und wann Sie aktiv werden sollten, lesen Sie hier.
16.04.2026 08:00 Uhr

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Nach dem Auszug aus einer Mietwohnung stellt sich für viele Mieter die Frage: Darf der Vermieter die Mietkaution einfach einbehalten?

Grundsätzlich dient die Kaution als Sicherheit für mögliche Forderungen – etwa bei Schäden oder ausstehenden Zahlungen. Doch nicht jeder Einbehalt ist automatisch zulässig. Entscheidend ist, unter welchen Voraussetzungen Vermieter die Mietkaution zurückhalten dürfen und welche Rechte Mieter bei der Rückzahlung haben.

Vermieter dürfen die Kaution nur dann einbehalten, wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses noch Forderungen gegenüber den Mietern bestehen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Nachzahlungen aus offenen Betriebskostenabrechnungen
  • Kosten für die Beseitigung von Mängeln oder Schäden in der Wohnung
  • Nicht erledigte, vorher vereinbarte Schönheitsreparaturen
  • Ausstehende Mietzahlungen

Nach dem Ende des Mietverhältnisses haben Vermieter Anspruch auf eine angemessene Prüfungsfrist, damit offene Ansprüche geklärt werden können. Besonders wichtig ist dabei die Wohnungsübergabe mit Protokoll: Hier können Mieter und Vermieter genau festhalten, welche Kosten gegebenenfalls von der Mietkaution einbehalten werden. Mit der Unterschrift der Mieter werden diese Punkte offiziell bestätigt.

Eine zentrale Voraussetzung für das Einbehalten der Mietkaution ist die sogenannte Zweckbindung. Das bedeutet: Die Kaution darf ausschließlich für Forderungen verwendet werden, die im Mietvertrag vereinbart sind. Kosten für Renovierungen zugunsten nachfolgender Mieter oder Ansprüche aus früheren Mietverhältnissen dürfen nicht über die Mietkaution abgedeckt werden.

Wie viel von der Kaution einbehalten werden darf, ist gesetzlich nicht exakt festgelegt. Entscheidend ist vielmehr, dass der einbehaltene Betrag nachvollziehbar, angemessen und konkret begründet ist.

Nach dem Ende des Mietverhältnisses steht Vermietern eine angemessene Frist zu, um mögliche Ansprüche zu prüfen. In der Praxis sind etwa drei bis sechs Monate üblich, in Einzelfällen kann sich dieser Zeitraum jedoch auf bis zu zwölf Monate verlängern. Erst danach können Mieter die Rückzahlung der Mietkaution aktiv einfordern – idealerweise schriftlich und unter Setzung einer konkreten Frist. Erfolgt dennoch keine Zahlung und werden keine nachvollziehbaren Gründe genannt, besteht die Möglichkeit, die Kaution gerichtlich geltend zu machen.

Grundsätzlich gilt: Macht der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist keine Ansprüche geltend, ist er zur Rückzahlung verpflichtet (§ 548 BGB).

In bestimmten Fällen darf ein Teil der Mietkaution länger einbehalten werden – etwa wenn die Betriebskostenabrechnung noch aussteht. Dann ist es zulässig, einen angemessenen Betrag zurückzuhalten, um mögliche Nachforderungen abzudecken. Die restliche Kaution muss jedoch ausgezahlt werden, sobald keine offenen Forderungen mehr bestehen.

Ist auch zwölf Monate nach Ende des Mietverhältnisses keine Rückzahlung der Mietkaution erfolgt, sollten Mieter aktiv werden und ihre Ansprüche geltend machen. In vielen Fällen stehen die Chancen gut, dass eine Forderung erfolgreich durchgesetzt werden kann.

Wichtig ist, nicht untätig zu bleiben: Für die Rückforderung der Mietkaution gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Wer innerhalb dieses Zeitraums keine nachweisbaren Schritte unternimmt, riskiert, seinen Anspruch zu verlieren. Nach Ablauf der Frist kann die Kaution nicht mehr eingefordert werden – selbst dann nicht, wenn keine berechtigten Forderungen des Vermieters bestanden haben.