Nürnberg - Für Empfänger von Bürgergeld übernimmt das Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf auch die Kosten der Wohnung, wie Miet- und Nebenkosten – allerdings nur bis zu bestimmten Grenzen. Welche das sind und welche Rolle die Wohnungsgröße dabei spielt.
19.04.2026 08:00 Uhr

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Beim Bezug von Bürgergeld übernimmt das Jobcenter zusätzlich zum Regelsatz auch die Wohnkosten. Dazu gehören die Kaltmiete, die Nebenkosten sowie die Heizkosten – allerdings nur bis zu einer festgelegten Höhe.

Doch wie groß darf eine Wohnung sein und wie hoch darf die Miete ausfallen, damit sie beim Bürgergeld als angemessen gilt? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es zwar nicht, aber das sollten Sie zum Thema Bürgergeld wissen:

Das Jobcenter übernimmt zusätzlich zum Regelsatz auch die Kosten der Unterkunft (KdU). Dazu gehört die Bruttokaltmiete, also die Kaltmiete plus kalte Nebenkosten.

Die Wohnkosten werden allerdings nicht unbegrenzt übernommen. Anders als der Regelsatz sind die Kosten der Unterkunft keine feste Pauschale. Das Jobcenter zahlt sie nur bis zu einer bestimmten Obergrenze. Diese Grenze hängt vom Wohnort und von der Anzahl der Personen im Haushalt ab.

Die Angemessenheitsgrenzen für Wohnkosten unterscheiden sich je nach Wohnort teils erheblich, da sich das Mietniveau in Deutschland von Stadt zu Stadt und von Gemeinde zu Gemeinde stark unterscheidet. Aus diesem Grund legt jedes Jobcenter eigene Richtwerte fest, die sich an den örtlichen Gegebenheiten orientieren. Entscheidend sind dabei unter anderem die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, die zulässige Wohnungsgröße sowie die regional üblichen Mietpreise.

So sieht es am Beispiel Nürnberg aus: In der Stadt leben rund 548.000 Menschen. Knapp 24.000 Haushalte beziehen dort Bürgergeld. Im Jahr 2025 zahlte das Jobcenter im Durchschnitt 519 Euro pro Monat für die Unterkunftskosten je Bedarfsgemeinschaft.

Die durchschnittlichen Kosten verteilen sich in Nürnberg wie folgt:

  • Ein-Person-Haushalt: 436 Euro
  • Zwei-Personen-Haushalt: 514 Euro
  • Drei-Personen-Haushalt: 608 Euro
  • Vier-Personen-Haushalt: 734 Euro
  • Fünf-Personen-Haushalt: 957 Euro

Je mehr Personen in einem Haushalt leben, desto höher sind in der Regel die anerkannten Unterkunftskosten.

Im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) prüft das Jobcenter nicht nur die Kaltmiete und Heizkosten, sondern auch die kalten Nebenkosten genau. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen realistisch kalkuliert und nicht auffällig niedrig angesetzt sind.

Der Hintergrund: Eine Wohnung kann auf den ersten Blick als angemessen erscheinen, wenn die Grundmiete innerhalb der geltenden Grenzen liegt. Sind die Nebenkosten jedoch zu niedrig veranschlagt, werden die tatsächlichen Ausgaben oft erst mit der Jahresabrechnung deutlich – etwa durch eine hohe Betriebskostennachzahlung.

Mit dieser Prüfung stellt das Jobcenter sicher, dass die Angemessenheitsgrenzen bei den Kosten der Unterkunft nicht indirekt umgangen werden und Leistungsbeziehende vor unerwartet hohen Nachzahlungen geschützt sind.

Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs – der sogenannten Karenzzeit – werden die tatsächlichen Mietkosten in der Regel vollständig übernommen. Nach diesem Jahr muss die Miete innerhalb der festgelegten Angemessenheitsgrenze liegen. Ist sie zu hoch, fordert das Jobcenter zur Senkung der Kosten auf. Der Betrag, der über der Grenze liegt, muss dann aus dem Regelsatz selbst gezahlt werden.

Die Wohnungsgröße ist beim Bezug von Bürgergeld zwar ein Kriterium für die Angemessenheit der Wohnkosten, spielt jedoch eine eher untergeordnete Rolle. Sie dient vor allem als grober Richtwert bei der Beurteilung, ob die Unterkunftskosten übernommen werden.

Je nach Region gelten unterschiedliche Vorgaben zur zulässigen Quadratmeterzahl. Diese regionalen Richtwerte können variieren, bewegen sich jedoch in einem ähnlichen Rahmen. Entscheidend ist letztlich nicht allein die Größe der Wohnung, sondern das Zusammenspiel aus Wohnfläche, Mietpreis und den jeweils geltenden kommunalen Angemessenheitsgrenzen.

Für eine Person wird in Nürnberg beispielsweise eine Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern als angemessen empfunden, bei einem Vier-Personen-Haushalt darf die Wohnung rund 90 Quadratmeter groß sein.

Das jeweilige Jobcenter prüft, ob sowohl die Mietkosten als auch die Wohnungsgröße innerhalb der festgelegten Richtwerte liegen. Diese Grenzen unterscheiden sich je nach Wohnort und Größe der Bedarfsgemeinschaft.

Ist eine Wohnung nicht angemessen, besteht die Pflicht zur Kostensenkung. Das kann beispielsweise einen Umzug in eine günstigere Wohnung oder die Untervermietung eines Zimmers bedeuten.

Auch bei eigenem Haus oder Eigentumswohnung kann das Jobcenter beim Bezug von Bürgergeld unterstützen. Ähnlich wie bei einer Mietwohnung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe übernommen, einschließlich laufender Nebenkosten.

Bei Wohneigentum müssen die Kosten aber insgesamt angemessen sein. Die Regelungen zur Karenzzeit gelten auch für Eigentümer.

Zusätzlich kann das Jobcenter bestimmte notwendige Ausgaben übernehmen, zum Beispiel:

  • Grundsteuer
  • Wohngebäudeversicherung
  • unvermeidbare Kosten für Instandhaltung und Reparaturen

Nicht vom Jobcenter übernommen werden hingegen die Tilgungsraten für Kredite, da durch die Rückzahlung Vermögen aufgebaut wird.